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Fußballkreis Havelland

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02.04.2018
Das Sportgericht informiert - 01/2018
Fußballkreis Havelland

Das Sportgericht informiert:

Wer wir sind:

Auf der letzten Vorstandsitzung des Fußballkreises wurde beschlossen, die Sportgerichtsbarkeit der Jugend und Erwachsenen wieder zusammenzulegen! Somit sind wir insgesamt 10 Sportrichter, an die sich alle Vereine und die Staffelleiter wenden können. Wir sind auch die Berufungsinstanz für Staffelleiterentscheidungen.

Auch wir werden auf dem Kreistag von den Vereinsvertretern gewählt und arbeiten ehrenamtlich.

Unsere Rechtsgrundlage ist die Rechts- und Verfahrensordnung des FLB!

Art der Verfahren!

Es gibt zwei Verfahrensarten, die schriftliche und die mündliche. Schriftliche Verfahren setzen voraus, dass der Sachverhalt unstrittig ist und lediglich über Rechtsfragen entschieden wird. Es kann aber auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn sich der Betroffene binnen einer Frist von sieben Tagen zum Sachverhalt schriftlich oder mündlich äußern konnte und dadurch die Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung möglich wird. Nach Ablauf der vorgegebenen Frist ohne Erklärung kann das Rechtsorgan vom Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen und das Verfahren in schriftlicher Form abschließen.

Aus gegebenem Anlass hier einige Informationen zu den mündlichen Verhandlungen (§ 26 RuVO).

Sollte sich das Sportgericht zu einer mündlichen Verhandlung entschließen, ist ein Termin festzulegen und die Ladung zur Verhandlung zu erstellen. Die Ladung wird über das FLB-Mailsystem versendet.

Auf der Ladung ist festgelegt, wer zur Verhandlung geladen ist. Es ist der jeweilige Verein aufgeführt und es steht dort:

Vereinsname bedeutet gleichzeitig Vereinsvertreter!

Das heißt, dass zusätzlich zu den persönlich aufgeführten Personen mindestens eine Person erscheinen muss, die den Verein vertritt. Diese Person darf kein geladener Zeuge sein! Ein Verein kann durch zwei Personen vertreten werden. Mitarbeiter von Verbands- oder Kreisorganen sowie Vorsitzende und Beisitzer von Rechtsorganen dürfen nicht als Vertreter von Vereinen oder Vereinsmitgliedern tätig werden.

Vereine / Spieler können sich gemäß RuVO § 14 Ziffer 5 auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dieses muss aber schriftlich festgehalten werden, wie bei den ordentlichen Gerichten auch. Der RA muss kein Mitglied in dem Verein sein, den er vertritt.

 

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